Allgemeine Geschäftsbedingungen bluehost AG - Silvano De Matteis
I. Präambel
Mit den vorliegenden AGB soll zwischen Fotograf und Kunden ein gerechter Interessenausgleich erreicht werden. Anwendbarkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen schliessen Berufsfotografen des SBF ( Schweizer Berufsfotografen und Fotodesigner ) und angestellte Fotografen bei der bluehost AG zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit Verwendung des Bildmaterials und/oder Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers oder des Mittlers vor.
II. Grundlegendes
- Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und aus dem Auftrag lautenden Auftragsbeschreibung geleistete Arbeit. Fotografien welche nicht auf die Auftragsbeschreibung zutreffen gehören nicht zum Leistungsumfang des erteilten Auftrag.
- Vertragspartner: Ist die bluehost AG vertreten durch den «Fotografen» welche die fotografische Arbeit erbringt.
- Kunde: Der « Kunde » ist die Person oder auch eine Juristische Person, welche die bestellte fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt und dessen Fotografien oder Lichtbilder, kommerziell für Werbung, Zeitschriften, Werbekampagnen, etc. nutzen will.
- Parteien. Die «Parteien» sind der Fotograf, der Kunde oder der/die Vertragspartner
- Dritte. Die «Dritte» sind jene denen der Kunde oder der/die Vertragspartner die fotografische Arbeit für die Verwendung zu Verfügung gestellt hat.
- Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CDROMs,Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».
- Vertragsabschluss ohne Geldfluss: Die Parteien können auch Werkverträge abschliessen, sodass die erbrachte fotografische Arbeit durch den Fotografen vom Kunden durch eine Gegenleistung abgegolten wird. Im Falle, dass die Gegenleistung durch den Kunden nicht mehr erbracht / eingestellt wird, hat der Fotograf das Recht, für sein Resthonorar sowie das Honorar für die kommerzielle Nutzung seiner Fotografien entsprechend Rechnung zu stellen.
III. Leistung der fotografischen Arbeit
- Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu. Sonderwünsche oder Abweichungen aus dem Ursprünglichen Auftrag werden getrennt betrachtet und allenfalls verrechnet.
- Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf – sofern nicht anders vereinbart - Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
- Die Fotoapparate und –Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
- Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
- Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer III. 4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
- Die Regel der Ziffer III.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
- Bestellungen per Telefon und E-Mail bzw. Online-Shop gelten als Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.
- Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist immer excl. MWSt und innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die MWST kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich in Rechnung gestellt werden. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt, das gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten in jedem Fall Eigentum des Fotografen. Darüber hinaus wird das Nutzungsrecht erst nach vollständig bezahlter Rechnung erteilt.
- Gestellte Rechnungen für erbrachte fotografische Arbeiten sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu begleichen. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahnung ausgestellt auf welche ein Bearbeitungsanteil von CHF 35.— zugeschlagen wird. Bei zweiter Mahnung welche nach weiteren 10 Tagen erfolgt, wird ein weiterer Bearbeitungsanteil von CHF 35.— erhoben. Nach Ablauf der letzten eingeräumten Zahlungsfrist wird eine Pauschale von CHF 300.— für die Deckung des Aufwand - welcher aus dem Zahlungsverzug resultieren - erhoben. Ein widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit & deren Fotografien berechtigt einen Zuschlag von 50 % auf die gestellte Rechnung.
IIII. Haftung des Fotografen
- Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
- Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
- Unfallversicherung bei Modellen und sonstigen Statisten ist Sache des Kunden. Er hat dafür zu sorgen, dass er selber, sollte er in irgend einer Form an einer fotografischen Arbeit teilnehmen, oder seine zur Verfügung gestellten Modelle & Statisten gegen Unfall & Krankheit versichert sind.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a) Im Allgemeinen
- Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
- Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen schriftlich getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde auch nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
- Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss SBf-Tarif zu bezahlen wäre.
- Jede Veränderung des Lichtbildes in jeglicher Form bedarf der Rücksprache & schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
- Das Nutzungsrecht der Fotografien gilt erst ab vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars als erteilt. Im Falle von Gegenleistungen durch den Kunden gilt das Nutzungsrecht als erteilt, solange die Gegenleistung des Kunden gemäss Vereinbarung vollumfänglich erbracht ist.
- Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b) Rechte Dritter
- Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
- Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
- Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurück zu erstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
- Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere für seine Werbezwecke, Portfolio, Bücher, Publikationen, Bildagenturen, Ausstellungen & eigene Website) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben für die vorher genannten Anwendungen. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Dieser hat innert 90 Tagen nach Abschluss des Auftrags den Verwendungszweck für den Fotografen einzuschränken. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von 90 Tagen einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
- Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
- Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen und diese im Sinne einer Referenz abzubilden.
VII. Besonderes
- Der Fotograf hat in jedem Fall das Recht, die Nutzung seiner Fotografien zu verbieten. Insbesondere dann, wenn die Gegenleistung des Kunden eingestellt resp. nicht mehr erbracht wird. Punkt 7 „Vertragsabschluss ohne Geldfluss“
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
Bluehost AG – Silvano De Matteis, Bremgarten, 2011